Nur einen Moment nicht richtig aufgepasst und schon ist passiert Sie sind „geblitzt“ worden. Das kann schnell teuer werden und vielleicht droht sogar ein Fahrverbot. Ohne anwaltliche Vertretung sind Sie jetzt kaum in der Lage, sich selbst effektiv zur Wehr zu setzen und Ihre Rechte wahrzunehmen.

 

Die Erfahrung zeigt es immer wieder, dass viele Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft sind.

Sie sollten sich daher vernünftiger Weise immer mit anwaltlicher Hilfe gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen. Denn schon ein kleiner Bedienfehler des Messgerätes kann einen Bußgeldbescheid hinfällig werden lassen.

Dass Widersprüche gegen Bußgeldbescheide in vielen Fällen Erfolg haben, hängt auch damit zusammen, dass die Geschwindigkeitsmessgeräte entweder technisch nicht fehlerfrei gearbeitet haben oder falsch bedient wurden.

Auch sollten Sie daher nicht blauäugig darauf vertrauen, dass bei einer Geschwindigkeits-messung immer alles korrekt läuft, dies ist grundfalsch.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so sollten Sie diesen zunächst immer durch einen Rechtsanwalt genau prüfen lassen, bevor Sie zahlen.

Insbesondere, wenn der Tatvorwurf einer Trunkenheitsfahrt oder unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Raum steht, sollten Sie sich grundsätzlich nicht ohne Hilfe eines Rechtsanwalts hierzu äußern.

 

Wichtig: Als Beschuldigter einer Ordnungswidrigkeit sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine Pflicht (§ 111 OWiG) die auch bußgeldbewährt ist, zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.

 

Wichtig: Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit der Kanzlei halten. Es ist immer empfehelenswert so früh als möglich meine anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

 

Soweit man Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit wie zum Beispiel eine Geschwindigkeits-übertretung, eine Abstandsunterschreitung, einen Rotlichtverstoß, eine Lenk- und Ruhezeit-überschreitung oder eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit vorwirft, kläre ich für Sie zunächst ab, ob der Vorwurf berechtigt ist. Zudem werde ich versuchen, eine Einstellung, einen Freispruch oder wenigstens ein angemessene Herabsetzung des Bußgelds zu erreich-en.

 

Insbesondere wenn ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht, oder Sie bereits einen erheblichen Punktestand in Flensburg haben sollten, werde ich versuchen eine Lösung zu finden, die Ihre individuelle Situation berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Sachverhaltsausermittlung über die vorgeworfenen Verkehrsordnungs-widrigkeit werde ich zunächst Akteneinsichtsgesuch (§ 147 StPO, § 49 OwiG) bei der zuständigen Bußgeldbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht stellen. Darüber hinaus werde ich nach Rücksprache mit Ihnen ggf. Sachverständigengutachten einholen und vieles mehr, um dann zunächst die Beweissituation zu bewerten.

 

Ob und inwieweit nach der Bewertung der Beweissituation eine Einlassung erfolgt, wird nach Rück- und in Absprache mit Ihnen gemeinsam entschieden.

 

Sollte gegen Sie wegen eines der nachfolgenden Vorwürfe ermittelt werden,

 

  • Unfallflucht (§ 142 StGB – „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“),
  • Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB),
  • Fahren ohne Führerschein (§ 21 StVG),
  • Verkehrsgefährdung (§ 315 c StGB),
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • oder fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223; 229 StGB) u.a.m.

 

die allesamt eine Straftat darstellen, ist im Rahmen der Ermittlungen dringend anzuraten gegenüber den ermittelnden Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) zunächst keinerlei Angaben zu machen.

Im Rahmen der Sachverhaltsausermittlung über die vorgeworfenen Verkehrsordnungsw-idrigkeit werde ich zunächst Akteneinsichtsgesuch bei Staatsanwaltschaft und Gericht stellen. Darüber hinaus wird nach Rücksprache mit Ihnen ggf. ein Sachverständigengutachten einge-holt und vieles mehr, um dann zunächst die Beweissituation zu bewerten.

Ob und inwieweit nach der Bewertung der Beweissituation eine Einlassung erfolgt, wird nach Rück- und in Absprache mit Ihnen gemeinsam entschieden.

 

Liegt bereits ein Bußgeldbescheid oder Strafbefehl vor, kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Ihnen der Bußgeldbescheid oder Strafbefehl zugegangen ist, (wichtig: die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids oder Strafbefehls zu laufen. Zugestellt gilt ab dem Datum, welches auf dem gelben Umschlag der Postzustellungsurkunde notiert wurde!), Einspruch erheben. Daher sollten Sie auf keinen Fall den gelben Briefumschlag wegwerfen. Der Einspruch löst fast immer eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht aus. Selbstverständlich unterstütze ich Sie auch im Verfahren vor dem Amtsgericht und vertrete Sie in der Hauptverhandlung.

Bussgeldkatalog 2015
bussgeldkatalog_20140501.pdf
PDF-Dokument [822.2 KB]

Seit dem 01.05.2014 gilt das neue Fahreignungsregister.  Der neue Punktekatalog sieht Folgendes vor:

 

Punkte werden erst ab einem Bußgeld in Höhe von EUR 60,00 beim Bundeszentralregister in Flensburg eingetragen.

Die Punkte entstehen jetzt schon am Tattag und werden zur Berechnung des Punkte-kontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat noch nicht abgelaufen ist. Hiermit soll vermieden werden, das Rechtsmittel nicht nur eingelegt werden, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

 

die Punktetabelle im Vergleich:

alte Punktetabelle (bis 30.4.2014)

neue Punktetabelle (seit 01.05.2014)

0

0

1-3

1

4-5

2

6-7

3

8-10

4

11-13

5

14-15

6

16-17

7

18 und mehr

8


Die bisherigen Punktekategorien 1 bis 7, wurden durch die Punktekategorien 1 bis 3 ersetzt.

Mit 1 Punkt werden Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot, als schwere Verstöße bewertet.

Mit 2 Punkten werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Führerscheinentzug als besonders schwere Verstöße bewertet.

Mit 3 Punkten werden Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug bewertet.

Bei 1 bis 3 Punkten erfolgt lediglich der Eintrag ohne eine weitere Maßnahme.

Bei 4 bis 5 Punkte erfolgen eine Ermahnung und eine Information über das Fahreig-nungsbewertungssystem.

Bei 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung.

Bei 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

ANWALTSKANZLEI  PETER

Rechtsanwalt Henrich Peter

Königsberger Straße 38

55268 Nieder-Olm

Telefon: 06136 40 699 30 06136 40 699 30

Telefax:  06136 40 699 39

E-Mail: info@anwaltskanzlei-peter.com

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