Abwicklung Unfallschaden:

Kein Unfall ist wie der andere. Deshalb steht als erste Maßnahme immer die Analyse der verfügbaren Fakten an. Dazu gehört auch ein ausführliches Erstgespräch. So zeichnet sich schnell ab, welche Maßnahmen als nächstes umgesetzt werden sollten und welche Fragen, z.B. durch Hinzuziehung von Gutachtern, noch zu klären sind. Wenn notwendig, veranlasse ich Akteneinsicht in die Unterlagen der Polizei und Staatsanwaltschaft.

 

Hat der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht, haftet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden. Liegt ein Mitverschulden des Fahrzeugführers Ihres Fahrzeuges vor, wird nur ein Teil des Schadens entsprechend dem Mitverschulden („Haftungsquote“) erstattet.

Jeder Geschädigte hat das Recht auf anwaltliche Vertretung und kann daher zur Geltendmachung seines Schadens gegenüber dem Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu Rate ziehen. Die Kosten des Rechtsbeistandes sind in der Regel von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote zu zahlen. Haftet der Unfallgegner z.B. zu 100% so sind auch die Rechtsanwaltskosten zu 100% von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

 

Ganz wichtig: Die Beteiligen müssen auch ihren eigenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer schnellstmöglich über das Unfallereignis informieren.

 

Bei der Regulierung des Schadens sind Sie am besten bei einem Rechtsanwalt aufgehoben. Das spart nicht nur Zeit und Nerven, es hilft auch, gefährliche und kostspielige Fallen zu vermeiden.

 

Geltendmachung Ihrer Ansprüche

 

Unfall - wer war schuld? Diese Frage lässt sich meist gar nicht auf den ersten Blick so leicht beantworten. Häufig müssen Sachverständige über den Unfallhergang befragt werden.

Unabhängig von der Schuldfrage stellen sich bei einem Verkehrsunfall umfangreiche weitere Fragen. Müssen Sie Ihr Kraftfahrzeug zunächst begutachten lassen oder können Sie es gleich reparieren lassen. Kann für die Reparaturdauer ein Mietwagen genommen werden oder ist die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung günstiger für Sie. Können Sie ihr Kraftfahrzeug selbst reparieren und den Schaden auf Grundlage eines Gutachtens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung regulieren? Zahlt Ihre Krankenversicherung, wenn Sie aufgrund des Unfalls ärztlich behandelt werden müssen. Steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu. Hat Ihr Arbeitgeber, wenn Sie durch den Unfall arbeitsunfähig sind, dem Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung gegenüber Schadensersatz für den Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit geltend machen?

 

Welcher Verkehrsteilnehmer kennt es nicht. Plötzlich und unerwartet ist es passiert; Sie haben einen Verkehrsunfall. Dadurch haben Sie es auf einmal mit Unfallgegnern, Zeugen, der Polizei und Versicherungsgesellschaften zu tun. Was mit dem Unfallwagen selbst passiert und wie es mit dem Ersatz aussieht ist für die meisten Betroffenen ebenfalls unklar.

 

Wer unverschuldet an einem Unfall beteiligt ist, kann unter Umständen dennoch haftbar gemacht werden. Das Verhalten am Unfallort und bei der Abwicklung des Schadens ist deshalb von entscheidender Bedeutung, um die eigene Rechtsposition zu sichern.

 

Ich vertrete Ihr Anliegen und übernehme ihre Schadensregulierung. Ihre schadensersatzrechtlichen Ansprüche setzte ich für Sie professionell und wirtschaftlich durch und übernehme die Korrespondenz mit den Unfallbeteiligten, den Versicherungs-gesellschaften und den Sachverständigen. Soweit Sie einen immateriellen oder immateriellen Schaden erlitten haben vertrete ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 

Die Schadenregulierung ist für den Geschädigten oft mühsam, da das Regulierungsverhalten der gegnerischen Kraft-Haftpflichtversicherung langwierig, undurchsichtig und willkürlich scheint. Auch wenn die Schuldfrage mit Ihrem Unfallgegner vermeintlich bereits geklärt ist, sollten Sie einen versierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Bei einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall gehören die Rechts-anwaltskosten übrigens zu den von der gegnerischen Kraft-Haftpflichtver-sicherung zu ersetzenden Schadenspositionen.

 

Ich übernehme für Sie die gesamte Schadenabwicklung von der Schadenmeldung bis zur Auszahlung Ihrer Ansprüche und stehe Ihnen für Fragen jederzeit gern zur Verfügung.

 

Neben der Korrespondenz mit dem Unfallgegner dessen Haftpflichtversicherung übernehme ich für Sie außerdem die Korrespondenz mit dem Abschlepp-unternehmen, dem Sachverständigen, der Mietwagenfirma, Behörden, etc..

Zu den ersatzfähigen Schadensersatzpositionen gehören unter anderem

  • Reparaturkosten
  • Merkantiler Minderwert
  • Wiederbeschaffungsaufwand
  • Abschleppkosten
  • Gutachterkosten
  • Kostenpauschale
  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfall
  • Schmerzensgeld
  • Behandlungskosten
  • Kosten nach der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung und Höherstufungsschaden)
  • Rechtsanwaltskosten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Grundsätzlich ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

 

Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen die gesamte Unfallabwicklung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgenommen werden soll. Hierbei besteht vor allem bei Angeboten der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Risiko, dass die unabhängigen Berater (Rechtsanwalt und Sachverständiger) umgangen werden und Sie nicht vollen Schadenersatz erhalten. Lesen Sie alle Formulare und oder Schriftstücke genau durch und unterschreiben Sie insbesondere bei Unklarheiten nicht voreilig. Fragen Sie zuerst immer einen Rechtsanwalt.

 

Im Falle eines Verkehrsunfalls sollten Sie zum Termin auch den unten stehenden Fragebogen ausfüllen und mir diesen vorab per Mail an info@nieder-olm-recht.de senden. Die rot umrandeten Felder sind Pflichtfelder.

 

Fragebogen Unfall
Fragebogen_Unfallaufnahme.pdf
PDF-Dokument [1.0 MB]
Ärztlicher Bericht über die Unfallbedingten Verletzungen
Ärztlicher_Bericht.pdf
PDF-Dokument [40.7 KB]

ANWALTSKANZLEI  PETER

Rechtsanwalt Henrich Peter

Königsberger Straße 38

55268 Nieder-Olm

Telefon: 06136 40 699 30 06136 40 699 30

Telefax:  06136 40 699 39

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