Einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit habe ich bewusst auf das Arbeitsrecht mit all seinen Facetten gelegt, zudem habe ich bereits erfolgreich den Abschluss des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht absolviert, der Voraussetzung für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht ist. Auch durch meine ständige Weiterbildung profitieren Sie von meiner hervorragender fachlicher Kompetenz und Beratungsqualität.
In arbeits- und beamtenrechtrechtlichen Angelegenheiten berate und vertrete ich Arbeit-nehmer, Beamte, Arbeitgeber und Betriebsräte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in allen individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten, wie:
Wichtig! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Ansonsten gilt die Kündigung als rechtswirksam, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tatsächlich einen Kündigungsgrund hatte. Möglicherweise sind evtl. sogar kürzere Fristen zu beachten (z.B. bei der Zurückweisung einer Kündigung auf Grund fehlender Vollmacht des Kündigen). Daher sollten Sie sich unmmittelbar nach Erhalt der Kündigung mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.
Daher stehe Ihnen unmittelbar, wenn notwendig noch an dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, für eine Besprechung zur Verfügung. Eine Kündigungs-schutzklage führt in der Regel zu einer für Sie – teilweise erheblichen – Verbesser-ung Ihrer Rechtsposition. Durch die Kündigungsschutzklage kann entweder der Arbeitsplatz erhalten werden oder es wird eine nicht unerhebliche Abfindung erzielt.
Ziel meiner Beratung ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen und verstehen. Bei mir erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen: zu Abfindung, Abmahnung, Arbeitsvertrag, Beamtenrecht, zu Kündigungen und befristeten Arbeitsverhältnissen, zu Lohn (Mindestlohn) und Gehalt, Mutterschutz oder Tarifverträgen usw.
Wenn Sie dringend in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit meine anwaltliche Hilfe benötigen, erreichen Sie mich unter
06136 - 40 699 30
Bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber wäre es sinnvoll vor dem Erstgespräch den unten zum Download bereit stehenden Fragebogen zum Kündigungsschutz auszufüllen und mir diesen vorab per E-Mail an info@anwaltskanzlei-peter.com zukommen zu lassen.
Gerade wenn eine Kündigung droht oder schon ausgesprochen wurde, ist es notwendig sich kurzfristig durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht fachkundig beraten zu lassen. Es drohen evtl. finanzielle Einbußen, die so vermieden werden könnten.
Wichtig! Wenn Ihnen ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet, sollten Sie diesen nicht ohne Rücksprache mit der Kanzlei unterzeichnen. Durch den unbedachten Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann Ihnen unter Umständen eine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld I drohen.
Auch sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt Ihrer Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden um ggf. Sperrfristen zu vermeiden.
Sollte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhangen haben, melden Sie sich in der Kanzlei. Ich sage ich Ihnen dann, auf welche andere Leistungen Sie evtl. einen Anspruch haben, damit zumindest Ihre Miete und ein Teil Ihrer Lebenshaltungskosten gedeckt ist.
Es ist nicht selten, dass die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe keinen Bestand haben. So ist z. B. bei einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingte Kündigungen verlangen vom Arbeitgeber eine weitereichende Begründung der Kündigungsgründe ab.
Ein Großteil der gerichtlich verhandelten Kündigungsschutzklagen wird durch einen Vergleich beendet, so dass Sie unbedingt einen erfahrenen und geschickten Verhandlungspartner an Ihrer Seite wissen sollten.
Die Vergleiche enden überwiegend damit, dass sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung bereit erklärt, da er anderenfalls riskiert, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
Daher ist für Sie eine Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht nur anzuraten und fast schon unabdingbar, da Sie sich nur so Klarheit über die für Sie bestehenden Möglichkeiten verschaffen können. Nur so haben Sie die Möglichkeit die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen abzusichern.
Die Zufriedenheit meiner Mandanten steht bei mir immer im Mittelpunkt und ist Ziel meiner Aktivitäten.
Folgende Unterlagen sollten sie, soweit vorhanden, bitte zum ersten Beratungs-gespräch mitbringen:
Höchst vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 12a ArbGG in arbeitsrechtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs, dies gilt sowohl für die außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung, kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts besteht.
In der nachfolgenden PDF-Datei sind all die Tarifverträge aufgelistet die vom Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifabschluss auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Sie erlangen dadurch Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer /Innen beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der AVE besteht.
Mit der Allgemeinverbindlich Erklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.
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