Der Gang zum Rechtsanwalt ist icht immrt mit hohen Kosten verbunden. Es steht eine Vielzahl von möglichen Finanzierungs- und Förderungsmodellen zur Verfügung, die Sie finanziell entlasten können. Sprechen Sie mich auf die Kostenfrage an, ich werde dann mit Ihnen zusammen die für Sie günstigste Lösung suchen.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 01.07.2004 in der aktuellen Fassung vom 01.10.2021 geregelt.
Jeder Rechtsanwalt ist daher bei Abrechnung nach dem RVG verpflichtet die gleichen Beträge, innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens, für seine Tätigkeit zu berechnen. Einzelheiten zu den Gebührentatbeständen ergeben sich aus Anlage 1 des RVG(VV RVG).
Die Gerichtskosten regelt das Gerichtskostengesetz (GKG), in Streitigkeiten vor dem Familiengericht das FamGKG.
Die Gebühren sind im Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht meist vom Gegenstandswert abhängig.
Im Sozial- und Strafrecht sowie in Bußgeldverfahren gelten Betragsrahmengebühren.
BERATUNG UND AUSSERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT
Die Erstberatung besteht in der Regel aus einem Gespräch auf der Grundlage eines Vortrages des Mandanten und die von Ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Kosten für ein Beratungsgespräch sind überschaubar. Diese richten sich nach dem Streitwert des jeweiligen Falles und sind bei Verbrauchern bei 226,10 EUR, inkl. 19 % MwSt. gedeckelt. Je nach Streitwert, Komplexität und Schwierigkeit des Falls berechne ich, den individuellen Aufwand entsprechend zwischen 59,50 EUR und 226,10 inkl. 19 % MwSt.. Über die zu erwartende Höhe der Kosten kläre ich Sie im Rahmen des Gespräches umfassend auf.
Für eine außergerichtliche Tätigkeit, die nicht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sein sollte, biete ich Ihnen eine individuelle Honorarvereinbarung unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten an.
GERICHTLICHE VERTRETUNG
Die Vergütung im gerichtlichen Verfahren ist für jedwede Verfahrensabschnitte im RVG geregelt. Das RVG geht für die Berechnung der Gebühren eines Rechtsanwalts (beispielsweise im Zivilrecht oder im Familienrecht) grundsätzlich von dem Gegenstandswert der jeweiligen Sache aus. Dies gilt auch für die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).
Welchen Kostenanteil eine Partei, beispielsweise im Zivilprozess, tatsächlich zu leisten hat, richtet sich prinzipiell nach dem Anteil des Obsiegens im Prozess. In der Regel gilt: Wer verliert, hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Ausnahmen hierzu finden sich beispielsweise im Arbeits- und Familienrecht.
Die voraussichtlichen entstehenden Kosten spreche ich mit Ihnen in transparenter Art und Weise durch.
Rechtschutzversicherung
Wenn Sie für das fragliche Rechtsgebiet rechtschutzversichert sind und Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat, übernimmt Ihre Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreites. Gerne überprüfe ich für Sie, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für eine Beauftragung übernimmt.
Gebührenvereinbarung
Im außergerichtlichen Bereich kann mit mir ein Honorar vereinbart werden, welches unter den gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegt (siehe §§ 3a ff. RVG) auch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein Erfolgshonorar (siehe § 4a RVG) zu vereinbaren.
Sprechen Sie mich gern darauf an.
Eine Honorarvereinbarung, welche unter den gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegt ist im gerichtlichen Verfahren nicht möglich. Im gerichtlichen Verfahren kann nur ein höheres als das gesetzlich festgesetzte Honorar vereinbart werden.
Ratenzahlung
Haben Sie keine Scheu, mich auf die Möglichkeit einer individuellen Zahlungsoption anzusprechen.
Prozessfinanzierer
Wenn Sie einen Anspruch in Höhe von mindestens 100.000 EURO oder mehr durchsetzen möchten und sich scheuen, das Prozesskostenrisiko zu tragen, nehme ich für Sie gerne Kontakt mit einem Prozessfinanzierer auf. Dieser übernimmt gegen eine Gewinnbeteiligung, in der Regel zwischen 20 – 30 % des erhobenen Anspruchs, die gesamten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Beratervertrag
Weiterhin ist es möglich, außergerichtlich einen Beratervertrag mit einem monatlich fixen Betrag zu schließen, in dem sich der Rechtsanwalt verpflichtet, genauer zu bezeichnende monatliche Beratungsleistungen zu erbringen.
Beratungshilfe
Wenn Sie außergerichtlich einen Anspruch durchsetzen möchten und sich die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, da Beratungsbedarf besteht, der Anspruch nicht mutwillig geltend gemacht wird und Bedürftigkeit vorhanden ist, stellt das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus. Die Staatskasse trägt in diesem Fall die Kosten des Rechtsanwaltes, bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von 15,00 EUR, dieser Betrag ist von Ihnen selbst zu tragen.
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie gerichtlich einen Anspruch durchsetzen möchten und sich die Gebühren eines Rechtsanwaltes und des Gerichtes nicht leisten können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens - bis auf die im Falle des Unterliegens anfallenden Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes.
Sie haben noch Fragen oder möchten gern dazu einen Termin vereinbaren? Rufen Sie mich unter 06136 - 40 699 30 an oder nutzen Sie mein Kontaktformular.
|
|
|